Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 6
Wirtschaftsplan
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131). |
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