Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 8
Auflösung
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131). |
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