Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Einrichtung vor Ablauf der dort genannten 5-Tages-Frist betritt oder in dieser tätig wird,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
In Kraft getreten am 1. Februar 2023 (GV. NRW. S. 36a). |
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