Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Gliederung der Studiengänge

(1) Die Studiengänge des Modellversuchs gliedern sich in je einen Bachelor-Studiengang und einen Master-Studiengang.

(2) Die Bachelor-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen in Module gegliedert und führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für Berufsfelder außerhalb des Lehramtes.

(3) Die Master-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in Module gegliedert. Zugangsvoraussetzung für die Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss nach dieser Verordnung oder ein geeigneter Abschluss einer Hochschule, der den Anforderungen an einen Bachelor-Abschluss nach dieser Verordnung entspricht. Die Master-Studiengänge führen zu einem Abschluss, der für den Lehrerberuf qualifiziert. Sie sind Voraussetzung für die Erteilung von Zeugnissen über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Das Zeugnis wird auf der Grundlage der Bachelor- und der Master-Prüfung erteilt.

(4) Die Feststellung der Studienleistungen erfolgt unter Anwendung der Prinzipien des European Credit Transfer System (ECTS).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 194; in Kraft getreten am 11. April 2003; geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2003.

Fn 4

§ 16 geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.