Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Lehramt an Berufskollegs

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 15 LABG. Die Studienleistungen entsprechen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt einem Studium von 120 bis 130 Semesterwochenstunden, die zwischen beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächern mit mindestens jeweils 60 Semesterwochenstunden aufzuteilen sind. Das Verhältnis der Semesterwochenstunden von beruflichen Fachrichtungen zu speziellen beruflichen Fachrichtungen beträgt etwa 80 : 40.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Berufskollegs führt, umfasst zwei Studienjahre. Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit abzuleisten. Der Nachweis über den Abschluss des überwiegenden Teils der fachpraktische Ausbildung ist vor Erteilung der Zeugnisse vorzulegen; der Abschluss der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und Assistentenausbildungen nach Landesrecht werden als Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit anerkannt. Das Ministerium erlässt nähere Bestimmungen.

(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 194; in Kraft getreten am 11. April 2003; geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2003.

Fn 4

§ 16 geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.