Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium umfasst Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und das erziehungswissenschaftliche Studium.

(2) Es sind zwei Unterrichtsfächer zu studieren, von denen eines Deutsch oder Mathematik sein muss. Eines der Unterrichtsfächer enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt einschließlich der Fachdidaktik mindestens 35 Semesterwochenstunden entsprechen. Das zweite Fach enthält im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt Studienleistungen, die 20 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Bachelor- und Master-Studiengang umfassen zusätzlich das Studium zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen, von denen eine der Förderschwerpunkt Lernen sein muss. Die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen umfassen Studienleistungen, die unter Anrechnung von Teilen des erziehungswissenschaftlichen Studiums etwa 70 Semesterwochenstunden entsprechen.

(4) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(5) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung für Sonderpädagogik führt, umfasst zwei Studienjahre.

(6) Der Master-Studiengang kann auch innerhalb eines Studienjahres zur Lehrbefähigung für Sonderpädagogik führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studierenden einen Bachelor- und Master-Studiengang für ein anderes Lehramt mit sonderpädagogischer Profilbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 194; in Kraft getreten am 11. April 2003; geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2003.

Fn 4

§ 16 geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.