Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Noten der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Noten in den Unterrichtsfächern, in Erziehungswissenschaft und in der Master-Arbeit werden für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aus den Bachelor- und den Master-Prüfungsleistungen übernommen.

(2) Mit der Verleihung der jeweiligen Bachelor- und Master-Abschlussbezeichnung wird von der Universität ein "Diploma Supplement" ausgestellt, das über die absolvierten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen Auskunft gibt und Teil des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung wird.

(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt gewichtet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 194; in Kraft getreten am 11. April 2003; geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2003.

Fn 4

§ 16 geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.