Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

 1 / 6

§ 1
Öko-Regelung Dauergrünland Kennarten

(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung genannte Öko-Regelung werden in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt dadurch, dass die vorhandenen Kennarten erfasst und dokumentiert werden.

(3) Die Erfassung der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten Streifens entlang der längsten Diagonalen der Antragsparzelle, wobei jeweils ein Abstand von drei Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Antragsparzellengrenze unberücksichtigt bleibt. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden. Dieser Erfassungsstreifen wird in ungefähr gleich lange Abschnitte unterteilt. Ist die Antragsparzelle nicht größer als ein Hektar, werden zwei Abschnitte gebildet, ist die Antragsparzelle größer als ein Hektar, werden drei Abschnitte gebildet. Die Erfassung der Kennarten zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nummer 5.1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt für jeden Abschnitt separat. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten der in Anlage 1 aufgeführten Kennarten vorhanden sein. Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. Es müssen in den Abschnitten nicht dieselben vier Kennarten nachgewiesen werden.

(4) Die Dokumentation hat eine Skizze der Lage des Erfassungsstreifens und die namentliche Auflistung der in den jeweiligen Abschnitten vorgefundenen Kennarten zu beinhalten.

(5) Die Erfassung und Dokumentation hat jährlich bis zum 30. Juni durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu erfolgen. Soweit die zuständige Behörde die Nutzung eines von ihr zur Verfügung gestellten Formulars oder einer von ihr zur Verfügung gestellten App für die Dokumentation verlangt, ist dieses zu verwenden beziehungsweise diese anzuwenden. Sofern der Nachweis mittels der App erfolgt, sind mit geografischen Koordinaten versehene Fotonachweise mithilfe der App jährlich bis zum 30. Juni an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Dokumentation ist für die Dauer von sechs Jahren ab Antragsbewilligung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

(6) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle müssen je Schlag vier Kennarten der Anlage 1 vorgefunden werden. Diese müssen nicht den Arten entsprechen, die durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller erfasst und dokumentiert wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 342), § 3 mit Anlage 2 in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

§ 3 mit Anlage 2 in Kraft getreten am 1. Januar 2024.