Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 8
Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.

(2) Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Fachkenntnisse für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der höheren Laufbahngruppe anzuwenden. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Aufstiegsprüfung kehren die Beamtinnen und Beamten in die jeweiligen Beschäftigungsdienststellen zurück.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).