Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3
Zuordnung der Feldblöcke zu Erosionsgefährdungsklassen

(1) Die Feldblöcke als Referenzparzellen nach der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) werden Erosionsgefährdungsklassen zugeordnet.

(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch alle Rasterzellen bestimmt, deren Mittelpunkte innerhalb der Feldblockgrenzen liegen. Ein Feldblock kann gleichzeitig einer Wasser- und einer Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 1 der Tabelle in Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (K*S*R) für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.

(4) Ein Feldblock wird der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist ein Feldblock nach Satz 1 der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem jeweils aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.

(5) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom Dezember 2022 maßgeblich. Änderungen von Feldblockgrenzen sowie Aktualisierungen des digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen werden jeweils zum 15. Dezember eines Jahres für die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen berücksichtigt.

(6) Die den Erosionsgefährdungsklassen zugeordneten Feldblöcke werden als Gebiete auf der Grundlage der Feldblockgrenzen nach Absatz 5 Satz 1 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:350.000 in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt.

(7) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Zuordnung einer Erosionsgefährdungsklasse auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind zugehört und alle innerhalb des Schlages liegenden Rasterzellen nach der in der Anlage 1 dargestellten Methodik nicht erosionsgefährdet sind. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Direktorin beziehungsweise dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter zu stellen. Soweit der Antrag positiv beschieden wird, gelten die Anforderung der §§ 6 und 7 nicht für diesen nicht erosionsgefährdeten Schlag.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).