Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 6
Verpflichtungen der Betriebsinhaber

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die sich aus der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu beachten. § 7 bleibt unberührt.

(2) Die gemäß § 3 Absatz 5 mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen sind von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).