Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19 (Fn 11)
Rechtsverordnung

Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen eine Rechtsverordnung zu erlassen. Es kann dazu insbesondere Bestimmungen treffen über

1. das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,

2. das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,

3. das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,

4. die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretung,

5. die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,

6. die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,

7. die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen,

8. die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,

9. die Ausübung der Aufsicht,

10. die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

11. verantwortliche sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über

a) die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,

b) die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

c) die Zulassung oder Anerkennung,

d) die Überwachung,

e) die Vergütung,

f) das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

g) die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt,

h) die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss.

12.   die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und

13.     die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.

Vierter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 774, in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 2 des Gesetzes v. 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 30. November 2011; Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014; Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019; Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes v. 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 30. November 2011.

Fn 6

§ 14 geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 30. November 2011.

Fn 7

§ 2: bisherige Absatzbezeichnung 1 gestrichen und Wortlaut neu gefasst, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 8

§ 3 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 9

§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4 und gleichzeitig geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 und gleichzeitig geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 10

§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 10, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 11

§ 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 19 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben, § 20 geändert, § 22 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 12

Bisheriger § 23 aufgehoben, bisheriger § 24 wird § 23 und Überschrift des neuen § 23 wird geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.