Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Ziel der Fortbildung

(1) Ziel der Fortbildung ist, aufbauend auf den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Ausbildung, eine berufliche Qualifikation, um einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Insbesondere soll sie die Teilnehmenden befähigen, durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen bei den Krankenkassen sowie durch ausgeprägte Problemlösungsfähigkeiten herausgehobene Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Die Fortbildung schließt bei erfolgreich abgelegter Prüfung mit der Qualifikation „Krankenkassenfachwirtin, Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung“ ab.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).