Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Fortbildungsgrundsätze

(1) Die Fortbildung wird berufsbegleitend nach den Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung organisiert.

(2) Die Fortbildung umfasst Präsenzphasen in einer Fortbildungseinrichtung, digitale Formate sowie Selbstlernphasen und findet ihre Ergänzung in der beruflichen Praxis.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).