Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

15 / 36

§ 15
Prüfungstermin

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den beteiligten Fortbildungsträgern Ort und Termin der schriftlichen Prüfung. Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Prüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt. Maßgebender Termin, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung.

(2) Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).