Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, deren Umfang und Inhalte sich aus den §§ 6 und 7 ergeben.

(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist abzusehen, wenn durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).