Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 19
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Prüfungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind den Prüflingen rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf die Folgen von § 27 ist dabei hinzuweisen.

(3) Sind die Zulassung zur Prüfung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen widerrufen.

(4) Werden Tatsachen, nach denen die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt ist, erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, ist das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind schriftlich bekannt zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).