Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23
Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsausschüsse beschließen die vom Aufgabenausschuss erstellten Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Wird die Prüfung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und einheitliche Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

(2) Die Aufgaben sind aus den in § 6 aufgeführten Themenfeldern auszuwählen, wobei die Themenfelder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Gegenstand je einer Aufgabe sein müssen, die vierte Aufgabe Inhalte aller drei Themenfelder umfassen kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).