Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 27
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er dabei einem anderen Prüfling, teilt die aufsichtsführende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle mit. Der Geprüfte darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtsführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen der Täuschungshandlung oder des störenden Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Bei einer Täuschungshandlung kann er je nach Schwere der Täuschungshandlung bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten. Bei einer Störung, die zum Ausschluss von der weiteren Bearbeitung geführt hat, kann er die bis zum Ausschluss erbrachte Leistung bewerten oder die Wiederholung der Prüfungsleistung anordnen.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).