Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 35
Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, die Fortbildungsträger eine Mehrausfertigung. Darin sind die in den Prüfungsarbeiten erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis mit der jeweiligen Punktzahl anzugeben.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsarbeiten mindestens ausreichende Leistungen erzielt, sind diese auf Antrag des Prüflings für den Fall der Wiederholung anzurechnen und brauchen nicht wiederholt zu werden.

(3) Den Termin für die Wiederholung der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle und den beteiligten Fortbildungseinrichtungen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung darf höchstens 24 Monate betragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).