Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5d Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und von dem für Kommunales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 5a Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Absatz 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1279, ber. 2024 S. 21).