Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Bevölkerungszahl werden für die Bedarfsermittlung

1. die Trägerschaft von Schulen,

2. die Soziallasten,

3. die Zentralitätsfunktion und

4. das Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl

berücksichtigt.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl gemäß den §§ 8, 11 und 14 und einer Steuerkraftmesszahl gemäß § 9 oder einer Umlagekraftmesszahl gemäß den §§ 12 und 15 berechnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).