Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl gemäß § 11 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl gemäß § 12.

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).