Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14,38 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394). |
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