Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

19 / 34

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 44 826 900 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen, (Kurortehilfe) in Höhe von 12 069 000 Euro,

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 10 635 000 Euro,

3. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von

17 924 500 Euro und

4. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 4 198 400 Euro.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 Nummer 1 erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von 50 000 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung als

1. Luftkurort erhalten einen einfachen,

2. Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen,

3. Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen oder

4. Staatsbad erhalten einen achtfachen

Sockelbetrag. Maßgeblich ist der Status der Anerkennung zum Stichtag 31. Dezember 2023. Gemeinden, bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen gemäß § 27 Absatz 11 an der maßgeblichen Bevölkerungszahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert.

(4) Die Abwassergebührenhilfe nach Absatz 2 Nummer 2 wird Gemeinden nach entsprechender Datenmeldung gewährt, wenn die Summe der Differenzen zwischen

1. dem Gebührenaufkommen inklusive Grundgebühr je Kubikmeter Schmutzwasser oder

2. dem Gebührensatz für Schmutzwasser

sowie dem Gebührensatz für Niederschlagswasser zum jeweils maßgeblichen Gebührensatz gemäß § 27 Absatz 12 positiv ist. Die Höhe der pauschalen Zuweisung bestimmt sich aus der Multiplikation der positiven Differenz für Schmutzwasser mit dem gemeindlichen Frischwasservolumen, der positiven Differenz für Niederschlagswasser mit der Abflussfläche und einem jährlich zu ermittelnden Prozentsatz. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht.

(5) Vom Betrag nach Absatz 2 Nummer 3 werden 9 962 250 Euro dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und 7 962 250 Euro dem Landschaftsverband Rheinland zugewiesen. Die erhöhte Zuweisung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erfolgt mit Rücksicht auf dessen Verpflichtung aus § 5 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

(6) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 4 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).