Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes nach § 1 Absatz 4 werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).