Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

24 / 34

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).