Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 10
Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen
im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414). |
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