Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Informationstechnik

(1) Die Aufgaben der Produktbetreuung und Qualitätssicherung der landesweiten IT-Fachverfahren für das Soziale Entschädigungsrecht nimmt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wahr.

(2) Das Land gewährt den Landschaftsverbänden die kostenfreie Nutzung der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz eingesetzten IT-Verfahren oder erstattet den Landschaftsverbänden die hierfür entstehenden Aufwände. Zudem trägt das Land die notwendigen Kosten für die Entwicklung etwaiger neuer Verfahren sowie für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung bestehender und etwaiger neu entwickelter Verfahren. Die Bezirksregierung Münster ist weiterhin für die Steuerung der landesweit eingesetzten IT-Verfahren zuständig.

(3) Das Land trägt die Kosten für die bei den Landschaftsverbänden zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Anspruch genommenen Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand einschließlich der Portokosten sowie der zentralen Scanstelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431).