Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch das Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) entstehen, wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land gewährt.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz beträgt für

1. das Kalenderjahr 2024 insgesamt 27,71 Millionen Euro,

2. das Kalenderjahr 2025 insgesamt 24,16 Millionen Euro und

3. ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich 20,71 Millionen Euro.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden vierteljährlich in Teilbeträgen zu je ein Viertel des in Absatz 2 genannten Betrages jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431).