Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Verteilschlüssel

(1) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der Neuanträge und Bestandsfälle des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich 2024 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(2) Der Verteilschlüssel wird regelmäßig im Rahmen der Evaluierungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 anhand der Neuanträge und Bestandsfälle zum Stichtag 31. Dezember des der Anpassung vorausgegangenen Jahres neu festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431).