Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt

1. Anpassungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 festzusetzen und

2. den Verteilschlüssel nach § 3 Absatz 2 sowie die dem Verteilschlüssel zu Grunde liegenden Kriterien neu festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431).