Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Entschädigungsleistungen

(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreterinnen und Vertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen je Sitzung und je weiterem Termin, den sie in ihrer Funktion als Kommissionsmitglied wahrnehmen,

1. eine Arbeitsaufwandsentschädigung als Pauschale in Höhe von 165 Euro, die Pauschale kann in Abhängigkeit von einem den üblichen Sitzungs- beziehungsweise Terminrahmen übersteigenden Zeitaufwand von vier Stunden auf eine Pauschale in Höhe von 330 Euro erhöht werden, dies kommt insbesondere für ganztägige Tätigkeiten in Betracht, und

2. Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) nach den Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist.

(2) Die Pauschale gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich mit Wirkung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend der Berechnung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, angepasst. Die Anpassung wird erstmalig ab dem Jahr 2024 vorgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Februar 2024 (GV. NRW. S. 76).