Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

3 / 36

§ 3
Eigenkapital

(1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 Milliarden Euro ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.

(2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.

(3) Stammkapital und Rücklagen bilden das Eigenkapital der NRW.BANK.

(4) Das Eigenkapital ist unbefristet und darf außer im Fall der Liquidation der NRW.BANK oder außer im Fall der Verlustverrechnung nur nach vorheriger Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde zurückgezahlt oder in anderer Weise verringert werden. Ein im Fall der Liquidation entstehender Eigenkapitalrückgewähranspruch des Gewährträgers steht im Rang hinter sämtlichen Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger.

(5) Zuwendungen darf die NRW.BANK nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger erstattet werden. Aus eigenen Mitteln darf sie Zuwendungen nur gewähren, wenn der festgestellte Jahresabschluss eine hierfür vorgesehene Reserve enthält und die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 4 sichergestellt ist. Eine Gewährung aus eigenen Mitteln erfolgt grundsätzlich in Form eines Tilgungsnachlasses. Die NRW.BANK darf Zuwendungen zur Auszahlung im Rahmen der Erfüllung ihres staatlichen Auftrags, insbesondere der Unterstützung der Transformation in NRW, nur für Initial- oder Begleitkosten einer Fördermaßnahme gewähren, die im Zusammenhang mit banküblichen Finanzierungen stehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).