Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger

Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).