Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 7
Organe

(1) Organe der NRW.BANK sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat und

c) der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der NRW.BANK, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der NRW.BANK bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstands die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats erteilt die oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende die Genehmigung. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der NRW.BANK abzugeben, bleibt unberührt.

(3) Die Organmitglieder dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihnen selbst, ihnen nahe stehenden Unternehmen oder Personen oder diesen nahen stehenden Unternehmen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person oder eines Unternehmens einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung von Organmitgliedern bei der Beschlussfassung nach bundesaufsichtsrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.

Vertreterinnen und Vertreter des Gewährträgers gelten bei Entscheidungen über Organkredite an den Gewährträger im Verhältnis zu diesem nicht als befangen.

Bei Zweifeln, ob Befangenheit vorliegt, entscheidet das Organ unter Ausschluss des Betroffenen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).