Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 8
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und

d) zwei weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.

Die in Satz 1 Buchstabe d genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats sein.

(2) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern.

(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c. Die oder der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c vertreten.

(4) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.

(5) Das Stimmrecht des Gewährträgers wird einheitlich durch eine der Vertreterinnen oder einen der Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d ausgeübt.

(6) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).