Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,

5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüferin oder des Prüfers im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie der Prüferin oder des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist,

6. die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,

9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,

11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des Gesetzes über die NRW.BANK zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,

12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und

13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.

Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).