Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

12 / 36

§ 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern und zwar

a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

d) sieben weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden und

e) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten.

Die Zahl der Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a bis d. Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist.

Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in Satz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der NRW.BANK nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Satz 1 Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu entsenden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(3) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).