Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 14
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hält auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung Sitzungen ab, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.

Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstands oder sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.

Sitzungen des Verwaltungsrats können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung auch im Wege von Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmedien abgehalten werden; ein Widerspruchsrecht der Mitglieder besteht nicht.

(2) Die Einladung hat in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist und sich hierunter auch die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befindet. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmedien an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend und erschienen.

(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.

(6) In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende einzelne Verhandlungsgegenstände ohne Sitzung zur Beschlussfassung stellen (Umlaufverfahren). Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens ist zulässig, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen die oder der Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder mindestens ein Drittel der Mitglieder mündliche Beratung der Angelegenheit verlangen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen.

(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.

(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).