Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 17
Präsidial- und Nominierungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und

b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.

(2) Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat insbesondere die dem Nominierungsausschuss nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidial- und Nominierungsausschusses.

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).