Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 19
Risikoausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Risikoausschuss.

(2) Der Risikoausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.

(3) Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Risikoausschuss hält quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf Sitzungen ab. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik, die Risikostrategie sowie die Risikoberichterstattung. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Kreditwesengesetz durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).