Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 20
Vergütungskontrollausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Vergütungskontrollausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vergütungskontrollausschusses,

b) zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt werden und

c) einem weiteren vom Gewährträger entsandten Mitglied.

(2) Der Vergütungskontrollausschuss hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Er hat insbesondere die ihm nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vergütungskontrollausschusses.

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Vorstandsmitglieder dürfen nicht an der Sitzung des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).