Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 21
Förderausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.

(2) Der Förderausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.

(3) Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Förderausschuss hält quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf Sitzungen ab. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche, die Förderstrategie sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).