Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 25
Beirat der NRW.BANK

(1) Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.

(2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).