Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 30
Gewinnverteilung

Aus dem Jahresüberschuss der ab dem 1. Januar 2010 endenden Geschäftsjahre der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 ausschließlich die im auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahr fällig werdenden Zinsbeträge zu zahlen, die das Land auf Grund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat. Der verbleibende Jahresüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).