Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

31 / 36

§ 31
Auflösung der NRW.BANK

(1) Die NRW.BANK kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Soweit nicht durch Gesetz abweichend bestimmt, ist im Falle der Auflösung der NRW.BANK die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.

(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NRW.BANK ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).