Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 32
Aufsichtsbehörde

(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für Inneres zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

(2) Für die in § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Satz 1 Nummer 1, 2 und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 27 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK. Der Ersatz der Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).