Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 33
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen

(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189).