Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

 1 / 7

§ 1
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

(1) Die theoretischen und praktischen Inhalte eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne des § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018 in der jeweils geltenden Fassung müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Deren Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief und Wasserbaus.

(2) Im Rahmen eines auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung „Bauingenieurwesen“ oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS- Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:

1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, und Baustoffkunde und technisches Darstellen,

2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik und Geodäsie,

3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,

4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene) Straßenwesen,

5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln, insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement und

6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln, insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht), Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung.

(3) Der Anteil der Studienfächer in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen, wobei aus Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils mindestens 20 ECTS-Punkte erworben sein müssen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2024 (GV. NRW. S. 205).